Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (bzw. eine Auskunft in Steuersachen des Gemeindesteueramtes) wird insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt. Außerdem werden nur Aufträge von öffentlichen Stellen vergeben, wenn die steuerliche Unbedenklichkeit nachgewiesen werden kann.

 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen benötigt, wie etwa

  • der Erteilung einer Gaststättenkonzession,
  • der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, oder
  • der Erteilung öffentlicher Aufträge etc.

Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbeordnung und die gewerberechtlichen Spezialgesetze, zum Beispiel das Gaststättengesetz, enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen.
Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis - zum Beispiel einer Gaststättenkonzession, einer Genehmigung nach § 35 c Gewerbeordnung etc. - begründet für den Erlaubniserwerber ein Recht, das Gewerbe auszuüben.
Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.


Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich, telefonisch, per Telefax, als Online-Formular oder per Mail bestellen. Sie erhalten die Bescheinigung dann innerhalb weniger Tage per Post zugesandt. Sie können sie auch persönlich beim Steueramt abholen.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument (bei schriftlichen Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments beifügen)
  • Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.
  • Schriftliche Vollmacht
    (nur wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten)

Beiträge/Gebühren/Steuern

17,00 Euro

Ansprechpersonen

  • Herr Zurhausen, Arndt

    Öffnungszeiten:
    Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
    Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr

    Bürgerbüro:
    Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
    Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
    und nach Vereinbarung

Formulare / Satzungen etc.: