Hundesteuer

Steuerpflichtig ist der Hundehalter.

Besonderheiten

Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat, in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt dieser Kommune gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Besonderheiten zu großen Hunden und gefährlichen Hunden finden Sie bei der Hundehaltung.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

Notwendige Unterlagen

  • Geburtsdatum / Alter des Hundes
  • Datum der Haltung
  • Datum der Haltung in Südlohn
  • Rasse des Hundes
  • Vorbesitzer (Vorname, Name, Anschrift)

Rechtliche Grundlagen

Hundesteuersatzung

Beiträge/Gebühren/Steuern

Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund    60,00 EUR / je Hund
für den zweiten Hund    86,00 EUR / je Hund
für den dritten und jeden weiteren Hund  106,00 EUR / je Hund
für den ersten sog. gefährlichen Hund  429,00 EUR / je Hund
für jeden weiteren sog. gefährlichen Hund  644,00 EUR / je Hund

Ansprechpersonen

  • Herr Zurhausen, Arndt

    Öffnungszeiten:
    Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
    Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr

    Bürgerbüro:
    Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
    Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
    und nach Vereinbarung

Formulare / Satzungen etc.:

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