Wohnung: Abmeldung
Pflicht zur Wohnungsabmeldung entfällt
Seit dem 1. Juni 2004 ist es bei Umzügen innerhalb des Bundesgebietes nicht mehr erforderlich, sich abzumelden. Es genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes, die die bisherige Meldebehörde verständigt. Die Meldebehörden nehmen Anmeldungen deshalb künftig ohne die Vorlage von Abmeldebestätigungen entgegen. Auch für Vermieter bringt das neue Recht Verbesserungen: Die Mitwirkungspflicht bei der An- und Abmeldung entfällt.
Wird die Hauptwohnung ins Ausland verlegt, bleibt die Pflicht zur Abmeldung wie bisher bestehen. Ebenso ist eine Nebenwohnung abzumelden, wenn diese aufgegeben wird.
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Notwendige Unterlagen
Personalausweis / Pass
Rechtliche Grundlagen
Meldegesetz NRW
Ansprechpersonen
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Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung - Frau Höing, Diana
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