Wohnung: Abmeldung

Pflicht zur Wohnungsabmeldung entfällt

Seit dem 1. Juni 2004 ist es bei Umzügen innerhalb des Bundesgebietes nicht mehr erforderlich, sich abzumelden. Es genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes, die die bisherige Meldebehörde verständigt. Die Meldebehörden nehmen Anmeldungen deshalb künftig ohne die Vorlage von Abmeldebestätigungen entgegen. Auch für Vermieter bringt das neue Recht Verbesserungen: Die Mitwirkungspflicht bei der An- und Abmeldung entfällt.

Wird die Hauptwohnung ins Ausland verlegt, bleibt die Pflicht zur Abmeldung wie bisher bestehen. Ebenso ist eine Nebenwohnung abzumelden, wenn diese aufgegeben wird.

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Rechtliche Grundlagen

Meldegesetz NRW

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