Bestattungskosten

Übernahme von Bestattungskosten

Es ist bei verstorbenen Hilfeempfängern der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tode Sozialhilfe gewährte, sonst das Sozialamt des Sterbeortes. Nähere Einzelheiten teilt das Sozialamt mit. Ist ein zur Bestattung Verpflichteter nicht vorhanden, nicht erreichbar oder nicht gewillt, sich um die Bestattung des Verstorbenen zu kümmern, so hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung zu veranlassen (nicht das Sozialamt).

Nach §74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Verpflichtete sind nacheinander:

- der vertraglich Verpflichtete - der Erbe - beim Tod der Mutter eines nichtehelichen Kindes infolge Schwangerschaft oder Entbindung der Kindesvater - der Unterhaltsverpflichtete

Rechtliche Grundlagen

SGB XII