Sperrzeitverkürzung

Die Sperrzeit ist die Zeit, in der keine Schank- und Speisewirtschaft erlaubt ist. Die gesetzliche Sperrzeit beginnt in Nordrhein-Westfalen für Schank- und Speisewirtschaften  um 5 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr. Die gesetzliche Sperrzeit endet jeweils um 6 Uhr.

Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrstunde durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Ansprechpersonen

  • Herr Lüke, Matthias

    Öffnungszeiten:
    Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
    Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr

    Bürgerbüro:
    Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
    Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
    und nach Vereinbarung