Schiedsamt, Schiedsmann, Vergleichsbehörde

Die Aufgaben der Schiedspersonen

Zwei Nachbarn streiten sich. Der Ast eines Baumes wächst über die gemeinsame Grundstücksgrenze. Der Streit eskaliert. Die Nachbarn beleidigen und bedrohen sich. Die Polizei wird gerufen. Ein alltägliches Beispiel. Viele Zivilstreitigkeiten und geringfügige Straftaten können über die Schiedspersonen gelöst werden. Der Gang zum Schiedsamt ist in vielen Fällen eine Alternative zur Strafanzeige. Wird bei Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Nachbarschaftsstreit sofort die Polizei informiert, hat das automatisch eine Anzeige zur Folge.

Beim Schiedsamt wird es den gegnerischen Parteien ermöglicht, einen Streit ohne Polizei und Justiz zu schlichten. Das übernehmen die geschulten Schiedsfrauen und -männer, von denen in Nordrhein-Westfalen über 1250 tätig sind. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unparteiisch. Auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Wochenenden und Feiertagen ist ein Schiedsgericht erreichbar.

Für eine Schlichtungsverhandlung kommen Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch in Frage. Mögliche Zivilstreitigkeiten sind Konflikte unter Nachbarn, Verletzungen der persönlichen Ehre und sonstige Fälle, bei denen es um Ansprüche bis zu einem Wert von 600 Euro geht.

Verläuft ein Schlichtungs-/Sühneversuch bei einer Schiedsperson nicht erfolgreich, erhalten die Beteiligten darüber eine amtliche Bescheinigung, die eine Klage vor Gericht ermöglicht. Sollte die Staatsanwaltschaft, sofern sie über den Sachverhalt informiert ist, öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erklären, wird die Tat durch den Staat verfolgt.

Es sind zur Zeit bestellt:

OT Oeding:
Udo Hayk, Birkenstr. 1, 46354 Südlohn-Oeding 
Telefon (privat): (02862) 41 83 83

OT Südlohn:
Heinrich Sibbing, Friedhofstr. 21, 46354 Südlohn 
Telefon (privat): (02862) 9 70 67

Notwendige Unterlagen

Weiterführende Links

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen

Bezirksvereinigung Münster des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für die Einrichtung der Schiedsämter durch die Gemeinden, die Wahl der Schiedspersonen durch die Gemeinderäte und deren Tätigwerden nach Berufung und Vereidigung durch den Direktor oder Präsidenten des jeweils zuständigen Amtsgerichtes ist das Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW). Die Schiedsmänner und -frauen sind Organ der Rechtspflege. Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO). Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt (§ 14 Absatz 1 SchAG NRW).

Vorgerichtliche Streitschlichtung

In welchen Fällen wird das Schiedsamt auf welcher gesetzlichen Grundlage tätig?

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 13 SchAG NRW), zum Beispiel bei Schadensersatzforderungen, Verletzung der Hausordnung, Nachbarschaftsrecht (Einhaltung der Grundstücksgrenzen; Bepflanzung, Errichtung von Zäunen, Beschneiden von Hecken und Bäumen usw.).
  • In Strafsachen (§ 34 SchAG NRW), zum Beispiel bei Hausfriedensbruch (§ 223 Strafgesetzbuch [StGB]), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens (§ 187 a StGB), Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Durch die Tätigkeit der Schiedspersonen soll

  • eine Entlastung der Gerichte erreicht werden;
  • durch das persönliche Gespräch der streitenden Parteien in der Nachbarschaft mit der Schiedsperson der Frieden im nachbarschaftlichen Umfeld besonders gepflegt und die Notwendigkeit der Toleranz deutlich werden;
  • das Bewusstsein für die Eigenverantwortung und gesellschaftliche Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden;
  • eine Eintragung in das Strafregister für sogenannte "Bagatellfälle" vermieden werden;
  • ein Beitrag zur Entkriminalisierung der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden.