Sondernutzungen und Gestattungen im öffentlichen Straßenraum

Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, sogenannter Gemeinbrauch.
Geht die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche jedoch über den Gemeinbrauch hinaus bzw. wird dieser beeinträchtigt, so liegt eine Sondernutzung vor.

Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:

  • Informations- und Verkaufsständen,
  • das Aufstellen von Containern und Gerüsten sowie die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien auf dem Gehweg,
  • das Aufstellen und Anbringen von Hinweis- und Werbetafeln,
  • Außengastronomie und Warenauslagen.

Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

Notwendige Unterlagen

  • formaler Antrag
  • evtl. Erläuterungen, Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen zur Verdeutlichung

Rechtliche Grundlagen

  • § 18 Straßen- und Wegegesetz NW

Beiträge/Gebühren/Steuern

Die Gebühren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis richten sich nach der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung, der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder einer sonstigen Gebührenverordnung (SonGebV bei Bundesfernstraßen, SGebV LStr,NW bei Landesstraßen).

Ansprechpersonen

  • Herr Lüke, Matthias

    Öffnungszeiten:
    Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
    Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr

    Bürgerbüro:
    Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
    Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
    und nach Vereinbarung

Formulare / Satzungen etc.: