Abwasser: Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen dienen der Behandlung von häuslichem Abwasser. Sie kommen ausschließlich im Außenbereich zum Einsatz, da hier eine öffentliche Kanalisation meistens nicht vorhanden oder nicht vorgesehen ist. Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt die Untere Wasserbehörde des Kreises.

Die Städte und Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Diese Pflicht erfüllen sie in der Regel durch den Bau von Abwasserkanälen und kommunalen Kläranlagen. Im wenig besiedelten Außenbereich wäre jedoch der Anschluss aller Grundstücke aufgrund der großen Entfernungen technisch und finanziell zu aufwändig. In diesen Fällen überträgt die Untere Wasserbehörde die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer, so dass dieser selbst für die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers verantwortlich ist. Den Kleinkläranlagen kommt hierdurch gerade in dem großflächigen Kreis Borken mit seinen landwirtschaftlich geprägten Strukturen eine besondere Bedeutung zu. Zurzeit sind hier etwa 6.000 Kleinkläranlagen in Betrieb.

Eine Kleinkläranlage besteht aus einer mechanischen Vorbehandlung (Mehrkammerbehälter) und einer biologischen Nachbehandlung. In der Vorbehandlung werden die festen Inhaltsstoffe des Abwassers als Schlamm abgeschieden, bei Bedarf einmal jährlich entnommen und in der kommunalen Kläranlage weiterbehandelt oder landwirtschaftlich verwertet. In der biologischen Nachbehandlung werden die gelösten organischen Inhaltsstoffe des Abwassers durch Bakterien abgebaut. Das in der Anlage gereinigte Abwasser wird anschließend in ein Gewässer oder in den Untergrund abgeleitet.

Die dauerhafte Funktion erfordert eine sorgfältige Auswahl und Planung der Anlage. Hier sind u. a. die Rahmenbedingungen wie z. B. bereits vorhandene Anlagenteile, geplante Umbaumaßnahmen und grundstücksbezogenen Vorgaben wie z. B. Grundstücksgrösse und -gestaltung, Nähe zu Gewässern usw. zu berücksichtigen.

Vor Baubeginn ist für die vorgesehene Kleinkläranlage mit bauaufsichtlicher Zulassung eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen. Kleinkläranlagen ohne eine bauaufsichtliche Zulassung benötigen zusätzlich eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.

Ist die Kleinkläranlage erst einmal genehmigt und gebaut, so sind auch beim Betrieb noch einige Regeln zu beachten: Neben einer regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle durch den Betreiber, werden die Anlagen durch eine Fachfirma regelmäßig gewartet. Einbau- und Wartungsfirmen finden Sie auf den Internetseiten der Vereinigung für Wasserwirtschaft e.V. NRW (DWA) und des Bildungszentrums für die Entsorgungs- und Wasserwirtschaft GmbH (BEW) unter:

www.dwa-nrw.de

www.bew.de

Rechtliche Grundlagen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Landeswassergesetz (LWG NRW)

Deutsche Norm für Kleinkläranlagen -DIN 4261- und DIN 12566

Beiträge/Gebühren/Steuern

Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wie Klärgruben oder Kleinkäranlagen beträgt:

je Leerung 59,50 €
zuzüglich je m³ abgefahrenen Grubeninhaltes 16,17 €
für das Öffnen und Verschließen der Abwasseranlagen (§ 10 Abs. 1 S. 2) je angefangene halbe Stunde 15,00 €
Die Gebühr für eine vergebliche Anfahrt beträgt 46,10 €
Die Gebühr für die Überwachung beträgt 50,00 €



Ansprechpersonen

Verwandte Produkte / Dienstleistungen