Hundehaltung
Große Hunde sind anzuzeigen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf einer Erlaubnis.
- Bei großen Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, ist eine Anzeige gem. § 11 Abs 1 LHundG NRW erforderlich.
- Sofern gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG oder Hunde besonderer Rassen gehalten werden, ist eine Erlaubnis erforderlich.
- Welche Hunde als gefährlich gelten, entnehmen Sie der Rasseliste 1 des nachstehenden Merkblattes oder §3 Landes Hundegesetz. Welche besonderen Rassen einer Erlaubnis bedürfen, sehen Sie in der Rassenliste 2 des Merkblattes oder §10 LHundG.
Ansprechpersonen
- Frau Hemsing, Sabine
Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung - Frau Höing, Diana
Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Formulare / Satzungen etc.:
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