Grundsicherung (SGB XII)

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII). Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde der Menschen entspricht" (§ 1 SGB XII). Dabei ist es das Ziel der Sozialhilfe, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Leistungsberechtigten "so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" (§ 1 Satz 2 SGB XII). Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht unabhängig davon, ob die Notlage selbst verschuldet ist oder nicht.

Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche aufgeteilt, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln: - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII) - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII) - Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII) - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII) - Weiterleitung zur unseren Seiten "Menschen mit Behinderung" - Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII) - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) - Weiterleitung zu unseren Seiten "Weitere Zielgruppen" - Hilfe in anderen Lebenslagen(Externer Link) (§§ 70 bis 74 SGB XII) - Weiterleitung zum Internetportal "JURIS" Diese Leistungen werden durch die Regelungen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens und zur Verpflichtung und Heranziehung anderer, z. B. von unterhaltsverpflichteten Eltern oder Kindern, ergänzt und konkretisiert.

Ausgenommen von allen Sozialhilfeleistungen sind u.a.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen, die den Lebensunterhalt sicherstellen, sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Sie haben zusammen mit ihren Familienangehörigen seit dem 1. Januar 2005 einen (einkommensabhängigen) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV).