Beitragsangelegenheiten

Zu den Beitragsangelegenheiten gehören die Abrechnung von Erschließungs- und Kanalanschlußbeiträgen, Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen sowie von Kostenerstattungsbeträgen von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von Eingriffen in Natur und Landschaft. Rechtliche Grundlage sind hierfür die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW), des Ortsrechtes sowie eine umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung.

Welche Beitragsarten gibt es?

 

a) Erschließungsbeiträge:

Erschließungsbeiträge entstehen, wenn z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen erstmalig ausgebaut werden. Durch die Erschließung werden die Nutzungsmöglichkeiten der anliegenden Grundstücke erhöht.

Zu unterscheiden sind die Erschließungsbeiträge von den Straßenbaubeiträgen, die immer dann anfallen, wenn eine bereits vorhandene Straße ausgebaut oder verbessert wird. Bei begründeten Zahlungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit, eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren. Die monatlichen Raten können Sie dann auch bequem abbuchen lassen.

Die Gemeinde trägt grundsätzlich 10 Prozent des Aufwandes für die Erschließungsanlage, 90 Prozent werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt und von deren Eigentümern getragen. Der Anteil des einzelnen Grundstückseigentümers richtet sich nach der Art und dem Maß der möglichen Grundstücksnutzung und der Grundstücksfläche.

 

 

b) Straßenbaubeiträge:

Wird bei einer vorhandenen (alten) Straße der Ausbauzustand verbessert, so müssen hierfür Straßenbaubeiträge erhoben werden. Die kostenmäßige Verteilung richtet sich nach der verkehrlichen Belastung der Straße.

Die rechtliche Grundlage der Beitragserhebung findet sich in § 8 KAG NW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Südlohn.

 

c) Kanalanschlußbeiträge:

 

d) Kostenerstattungsbeträge:

Durch die Ausweisung von Neubaugebieten in Bebauungsplänen sind Eingriffe in den Naturhaushalt (Versiegelung von Flächen) zu erwarten. Zum Ausgleich sieht der Gesetzgeber hierfür u.a. Anpflanzungen von standortheimischen Gehölzen, Renaturierung von Wasserflächen oder Begrünung von baulichen Anlagen vor. Der entstehende Aufwand wird auf die Grundstückseigentümer des Neubaugebietes umgelegt.

Rechtliche Grundlagen

  • BauGB
  • KAG NRW

Ansprechpersonen

    Beiträge

    (Liegenschaften)
  • Frau Küpers, Birgit

    Öffnungszeiten:
    Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
    Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr

    Bürgerbüro:
    Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
    Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
    und nach Vereinbarung

Formulare / Satzungen etc.: