Überwachung von Gewerbebetrieben und Gaststätten

Die Gewerbeüberwachung dient mit dem Vorhalten einer Gewerbekartei zunächst der vollständigen Kenntnis über die ortsansässigen Gewerbebetriebe. Darüber hinaus wird jedoch mit der Gewerbeüberwachung eine schnelle und zielgerichtete Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit, der Verbraucher- und Jugendschutz sowie der Schutz von Gästen, Nachbarn und Beschäftigten bei der Ausübung eines Gewerbebetriebes beabsichtigt.

Gewerbebetriebe werden in unregelmäßigen Abständen aufgesucht und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kontrolliert. Vorrangig bezieht sich die Kontrolle auf die Preisauszeichnung der angebotenen Waren sowie die Anbringung von Namenshinweisen der Betreiber im Eingangsbereich der Geschäftslokale. Erlaubnispflichtige Gewerbe, wie etwa Gaststättenbetriebe, Pfandverleiher, Bewacher, Versteigerer, Spielhallenbetriebe und Geldspielgeräteaufsteller, unterliegen darüber hinaus besonderen Überwachungskriterien. Die hygiene- und lebensmittelrechtliche Überwachung von Gaststätten- und Lebensmittelbetrieben wird vom Kreis Borken, Abteilung Lebensmittelüberwachung, wahrgenommen.

Rechtliche Grundlagen

  • Gewerbeordnung
  • Gaststättengesetz
  • Getränkeschankanlagenverordnung
  • Pfandverleiherverordnung
  • Bewachungsverordnung
  • Versteigererverordnung
  • Spielverordnung

Beiträge/Gebühren/Steuern

Gebühren für Überwachungstätigkeiten fallen nicht an, jedoch kann bei festgestellten Verstößen ein Verwarnungs- oder Bußgeld festgesetzt werden, dessen Höhe von der Art des Verstoßes abhängig ist.