Straßenreinigung

Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu säubern. Belästigende Staubentwicklung  ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. In den Sommermonaten (April bis einschl. Oktober) sind Fahrbahn und Gehweg mindestens alle 14 Tage zu reinigen.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen),in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis- und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen  unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.