Reisegewerbekarte

Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seines Betriebssitzes Waren oder Dienstleistungen anbietet bzw. Bestellungen hierfür entgegennimmt, als Schausteller tätig ist oder ein Wanderlager betreibt, benötigt eine Reisegewerbekarte. Zu diesen Tätigkeiten gehören z. B. Vertreter an der Haustür (aber nicht Handelsvertreter), Standverkäufer auf Märkten und Anbieter von Kaffeefahrten. Auch erlaubnispflichtiges Gewerbe ist bei der Gemeinde Südlohn zu beantragen. Das Reisegewerbe darf aber nicht mit Reisebüros oder Reiseveranstaltern verwechselt werden.

Der Fachbereich Ordnung stellt für diejenigen Gewerbetreibenden eine Reisegewerbekarte aus, die in Südlohn ihren Hauptwohnsitz haben.

Besonderheiten

Voraussetzung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Ablauf

Sie müssen die Reisegewerbekarte persönlich beantragen. Das Antragsformular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht Ihnen auch, je nach Angebot der Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als sechs Monate)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
  • ein Lichtbild
  • wenn Sie mit Lebensmitteln handeln: zusätzlich
    • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich
    • Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.), sind die Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Rechtliche Grundlagen

§ 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) (Reisegewerbekarte)

Beiträge/Gebühren/Steuern

Je nach zuständiger Stelle fallen unterschiedlich hohe Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Ansprechpersonen

  • Herr Lüke, Matthias

    Öffnungszeiten Bürgerbüro:
    Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
    Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
    und nach Vereinbarung

Formulare / Satzungen etc.: