Geldspielgeräte
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür die sogenannte Aufstellererlaubnis.
Zusätzlich ist für jeden Aufstellort eine vorherige Bestätigung der örtlichen Ordnungsbehörde (Fachbereich Ordnung) erforderlich, dass dieser für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung).
In Schank- und Speisewirtschaften dürfen maximal drei Geräte aufgestellt werden. In Spielhallen beträgt die Höchstanzahl zwölf Spielgeräte, wobei mindestens zwölf Quadratmeter Grundfläche je Spielgerät vorhanden sein müssen.
Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist in jedem Fall zusätzlich dem Steueramt zur Anmeldung der Vergnügungssteuer mitzuteilen.
Ansprechpersonen
- Herr Lüke, Matthias
Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Montag, Dienstag u. Donnerstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung - Herr Zurhausen, Arndt
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 08.30 - 12.30 Uhr
Bürgerbüro:
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Mittwoch u. Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung - Herr Zurhausen, Arndt
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und nach Vereinbarung
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